Aktuelle Satzung
Aktuelle Satzung des TSV Sack 1957 e.V.
Stand 16.02.2023
§ 1
Der Verein
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Sack 1957 e.V. „. Er hat seinen Sitz in Fürth-Sack und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth Nr. 428 eingetragen.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Turn- und Sportwesens, die Pflege, Erhaltung und Kräftigung von Geist und Körper.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
Instandhaltung der Sportanlagen und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte
Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern für den Sportbereich
Abhalten von Kursen und Vorträgen für die körperliche Ertüchtigung.
Durchführung von sportlichen und geselligen Veranstaltungen.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt
dessen Satzung an.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 4
Mitgliedsarten
Der Verein gliedert sich in folgende Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder
(Personen über 18 Jahren und Juristische Personen).
Jugendliche
(vom 15. bis 18. Lebensjahr).
Schüler
(bis einschließlich 14. Lebensjahr)
Ehrenmitglieder
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person, die schriftlich um Aufnahme nachsucht.
Mitglied kann nur derjenige sein, der dem Verein eine Ermächtigung zum Einzug des
Mitgliedsbeitrages gibt, und sich ausweist. Der Einzug des Jahresbeitrages erfolgt im ersten Quartal des laufenden Jahres.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand zu erklären. Er kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. D.h. die Kündigung muss bis 30. November angezeigt sein.
Die Mitgliedsbeiträge sind für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten. Auch sind sonstige Forderungen des Vereins zu erfüllen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereins-satzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet das Ehrengericht mit einstimmigem Beschluss.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss diesen Beschluss vor der Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Alles Weitere regelt die Ehrengerichtsordnung.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder können Vereinseinrichtungen nach Maßgabe der von den Organen des Vereins erlassenen Bestimmungen benutzen.
In Mitgliederversammlungen haben die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder Sitz und Stimme.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich, den Sportgedanken und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie die Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln.
Der Satzung, sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sind zu befolgen.
§ 8
Vereinsorgane sind:
Der Vorstand
Der Vereinsausschuss
Die Mitgliederversammlung
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
Kassier
Schriftführer
Frauenwart
Vereinsjugendleiter
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorstand in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf Ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so beauftragt der Vereinsausschuss ein anderes Mitglied mit der Führung der Geschäfte bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
Einberufung der Mitgliederversammlung
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Verwaltung des Vereinsvermögens
Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
Erstellung eines Haushaltsplanes
Erstellung einer Geschäfts-, Finanz-, Ehren-, Ehrengerichts- und Jugendordnung
Zu Willenserklärungen, die den Verein in Höhe von 150.--EUR bis 2.500.- EUR belasten, ist die Zustimmung der Vorstandschaft, von 2.500.—EUR bis 15.000.—EUR die Zustimmung des Vereinsausschusses und darüber die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf, eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen.
Für die Sitzungen des Vorstands sind die Mitglieder des Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10
Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
den Vorstandmitgliedern
den Abteilungsleitern
vom Vorstand bestellten Mitarbeitern
z. B. Frauenbeauftragte oder eines Ausschusses für besondere Anlässe
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 5 Abs. 3 und 9 dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuss können weitergehende Arbeiten zugesprochen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
Für die Einladung zur Sitzung und deren Abwicklung, gilt das Procedere der Vorstandssitzung nach
§ 9 Abs. 10.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird je nach Bedarf einberufen.
Durch Hinweise auf der Vereinshomepage gelten alle Mitglieder als ordnungsgemäß eingeladen.In der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Satzungsänderungen und Festsetzungen des Jahresbeitrags müssen in der Tagesordnung der Einladung bekanntgegeben werden.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Entgegennahme der Tagesordnung
der Mitgliederversammlung
Entgegennahme des Berichts des Vorstands
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
Wahl- und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
Beschluss über Geschäftsordnungen des Vereins
Beschluss über den Haushaltplan des Geschäftsjahres
Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins.
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen über einen Vereins-ausschluss durch das Ehrengericht.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder die am Tage der Versammlung das
18. Lebensjahr vollendet haben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung Ist auf Verlangen von einem Fünftel aller
Mitglieder einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Das Protokoll ist den Vereinsmitgliedern schnellstmöglich bekanntzugeben
§ 12
Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten sollen mit Genehmigung des Vereinsvorstandes Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsvorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können keine eigenen Einnahmen an Aufnahmegebühren, Beiträgen und Zuschüssen haben. Spenden müssen ihrem satzungsmäßigen Zweck zugeführt werden. Dies kann nur über den Hauptverein erfolgen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Abteilungen Mittel des Vereins nach den Bestimmungen der Finanzordnung.
§ 13
Die Abteilung
Die Abteilung wird von einem Abteilungsausschuss geführt. Diesem gehören an:
Abteilungsleiter
Abteilungskassier
Abteilungs-Schriftführer
Abteilungs-Jugendleiter
Der Abteilungsausschuss kann mit Genehmigung des Vorstands erweitert werden. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes ist bei der nächsten Abteilungsversammlung eine Nachwahl durchzuführen. Der Abteilungsausschuss ist für zwei Jahre gewählt.
Die Abteilungsversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.
Für die Einladung zur Sitzung und deren Abwicklung gilt das Procedere der Vorstandssitzung gemäß § 9 Abs. 10.
Streitigkeiten im Abteilungsausschuss werden endgültig im Vereinsausschuss geregelt. Das weitere regelt die Geschäftsordnung.
Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes einzuberufen.
§ 14
Kassenführung – Kassenprüfung
Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Belege müssen finanztechnisch prüfbar sein. Zahlungen dürfen nur aufgrund
von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Kasse muss jährlich von 2 Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstandes und des Vereinsausschusses sind, geprüft werden.
Die Kassenprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
Durch die Revision der Vereinskassen, der Bücher und Belege, haben sie sich über die ordnungsgemäße Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.
Die Feststellung der ordentlichen Kassenführung wird von den Revisoren der Mitgliederversammlung mitgeteilt, und damit die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung veranlasst.
Die Kassenprüfer sind berechtigt, an allen Sitzungen des Vereinsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 15
Geschäftsjahr
Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresrechnung und eine Vermögens- und Rücklagenaufstellung zu er-stellen. Um den Mitgliedern Gelegenheit zur Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zu geben, ist die Jahresrechnung acht Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme offenzulegen.
§ 16
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Ehren-, Ehrengerichts- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Die Abteilungen können sich keine von der Satzung abweichende Ordnung erstellen.
§ 17
Vereinsauszeichnungen werden nach der von der Mitgliederversammlung erlassenen Ehrenordnung verliehen.
§ 18
Die Mitglieder des Vereins sind bei der Kollektivversicherung des BLSV gegen Sportunfälle versichert. Der Versicherungs-schutz ist nur dann gegeben, wenn die Beitragszahlung ordnungsgemäß entrichtet ist. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden aller Art.
§ 19
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Beschlussfassung müssen mindestens vier Fünftel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Davon müssen eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Auflösung stimmen.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Sozialwerk Sack – Bislohe – Braunsbach „in Fürth, Ortsteil Sack.
Die Stiftung ist verpflichtet das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung zu verwenden, wie z.B. die Förderung des Volkssports, der Jugendpflege, der Heimat- und Brauchtumspflege, insbesondere im Gebiet der Stadteile Sack, Bislohe und Braunsbach der Stadt Fürth.
§ 20
Im Sinne des Antidiskriminierungsgesetzes gelten bestimmte Bezeichnungen im Satzungstext für männliche wie weibliche Bezugspersonen gleichermaßen.
§ 21
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfe der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 22
Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21.07.2022 verabschiedet und tritt mit Genehmigung vom 16.02.2023 des Registergerichts in Kraft.
Fürth-Sack, am 16.02.2023